Machinenversicherung

Schäden durch mangelhafte Maschinen (fakultativ)
Die Deckung nach der sog. Maschinenklausel bietet Versicherungsschutz für VN, die Produktions- oder Verarbeitungsmaschinen herstellen. Sie regelt den Sondertatbestand der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Sachen durch Einsatz von vom VN gelieferten, montierten oder gewarteten Maschinen. Fakultativ können auch Werkzeuge an Maschinen oder Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden.
Die Herstellung oder Lieferung mangelhafter Maschinen kann dazu führen, dass derjenige, der die Maschinen gebraucht, aufgrund des Mangels mit der Maschine fehlerhafte Produkte produziert. Wegen solcher Mängel der mittels der Maschine hergestellten Produkte kann der Hersteller der Maschine in der Regel nach vertragsrechtlichen Grundsätzen in Anspruch genommen werden. Dies gilt nur bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit und nicht bei bloßem Mangelverdacht.
Beispiele:

VN als Maschinenbaufirma liefert an einen Betrieb einen Automaten zur Herstellung von Schrauben. Weil dieser vom VN falsch montiert wird, schneidet die Maschine unregelmäßig Gewinde.

VN liefert eine Zuschneidemaschine für eine Schuh-/ Textilfabrik. Wegen eines Konstruktionsfehlers der Maschine weichen die ausgeschnittenen Teile von den vorgegebenen Maßen ab.

Der Versicherungsschutz nach Ziff. 4.5.2 ist dem Deckungsumfang der Ziff. 4.2.2 mit Ausnahme der Verhältnisrechnung in Ziff. 4.2.2.3 und 4.2.2.4 nachgebildet. Diese Verhältnisrechnung ist in der Maschinenklausel nicht möglich, weil die mittels der Maschine des VN hergestellten etc. Produkte keine Erzeugnisse des VN sind und auch keine Produkte Dritter darstellen, die Erzeugnisse des VN enthalten.
Stellt der Abnehmer des Maschinenherstellers mit der Maschine Zwischenprodukte her, die er anschließend weiterverarbeitet, so kann der Fall eintreten, dass die Zwischenprodukte durch die Maschine mangelhaft hergestellt werden. Können diese Zwischenprodukte nicht weiter verarbeitet werden, sollen die daraus dem Abnehmer des VN entstehenden unmittelbaren Stillstandskosten unter den Versicherungsschutz fallen.
Beispiel:

Wird z.B. eine Charge Blech falsch dimensioniert gepresst und hätten die Bleche über eine Stanzstraße laufen müssen, so kann gegebenenfalls die Weiterbearbeitung der Bleche wegen der falschen Dimensionierung nicht erfolgen. Die Stanzstraße liegt still. Ersetzt werden die durch diesen Stillstand unmittelbar verursachten Kosten.

Keine Deckung besteht allerdings für den durch den Stillstand der Maschine bedingten Produktionsausfall. Die Deckung erfasst nur den zeitlich begrenzten Kostenaufwand, der darauf entfällt, dass die bereits hergestellte Fehlproduktion in der weiteren Verarbeitungsstufe nicht weiter be- oder verarbeitet werden konnte. Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind die fortlaufenden Kosten, die dadurch entstehen, dass die der Maschine vorgeschalteten Produktionsprozesse unterbrochen werden mussten.
Gedeckt sind gem. Ziff. 4.5.2.6 auch mittelbare Schäden durch die Maschine. Der VN hat auch dann Versicherungsschutz, wenn die mittels der von ihm gelieferten Maschinen mangelhaft hergestellten Produkte bei seinem Abnehmer oder in weiteren Absatzstufen einer weiteren Be- oder Verarbeitung zugeführt werden. Diese gesonderte Regelung des Versicherungsschutzes ist erforderlich, weil die mittels der Maschine hergestellten Produkte keine Erzeugnisse im Sinne der Ziff. 4.2 ff. sind.

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