Basisrente (Rürup-Rente)
Das Kapital, das sich in einem Rürup-Vertrag befindet, bleibt im Falle einer längeren Arbeitslosigkeit (ALG II) bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.
Schutz vor Pfändung. Rürup-Verträge können in der Ansparphase nicht gepfändet werden. In der Rentenphase kann jedoch der über den Pfändungsgrenzen liegende Teil gepfändet werden.
Beiträge zu Rürup-Renten können zurzeit nur gestaffelt steuerlich geltend gemacht werden.
Kein Kapitalwahlrecht – die spätere Auszahlung erfolgt, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres, ausschließlich als Leibrente.
Rentenzahlungen müssen später, abhängig vom Rentenbeginnjahr, versteuert werden.
Rürup-Verträge können nicht beliehen, übertragen oder verschenkt werden. Auch eine Kündigung und die Auszahlung eines „Rückkaufswertes“ ist ausgeschlossen.
Bei Tod des Sparers vor Rentenbeginn verfällt das gesamte eingezahlte Kapital. Es kann jedoch, je nach Anbieter unterschiedlich, eine Zusatzversicherung in Form einer Hinterbliebenen-Rente oder eine, steuerlich jedoch nicht geförderte, Beitragsrückgewähr vereinbart werden.
Auch bei Tod des Sparers nach Rentenbeginn verfällt das gesamte eingezahlte Kapital. Eine Rentengarantiezeit gibt es bei Rürup-Renten nicht. Sofern der Sparer aber schon verheiratet ist, kann jedoch eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten vereinbart werden.
Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge und unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar:
Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen.
Die Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar.
Steuerliche Behandlung
Während der Ansparphase
Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen gestaffelt von 2005 an steuerlich geltend gemacht werden können. Im Jahre 2005 sind davon 60 % steuerlich ansetzbar. Bis 2025 steigt dieser Anteil jährlich um 2 %-Punkte auf 100 % (im Jahr 2007 also 64 %). Der maximal anzusetzende Betrag liegt bei 20.000 Euro.
Beispiel: Bei 4.200 Euro Beitrag zur Rürup-Rente
Steuerjahr Steuerlich ansetzbarer Prozentsatz Beitrag Steuerlich ansetzbarer Betrag
2005 60 % 4.200 Euro (60 % von 4.200 Euro) = 2.520 Euro
2006 62 % 4.200 Euro (62 % von 4.200 Euro) = 2.604 Euro
2007 64 % 4.200 Euro (64 % von 4.200 Euro) = 2.688 Euro
…
2025 100 % 4.200 Euro (100 % von 4.200 Euro) = 4.200 Euro
Steuerjahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Absetzb. Anteil 60 % 62 % 64 % 66 % 68 % 70 % 72 % 74 % 76 % 78 % 80 % 82 % 84 % 86 % 88 % 90 %
Steuerjahr 2021 2022 2023 2024 2025 2026 …
Absetzb. Anteil 92 % 94 % 96 % 98 % 100 % 100 % 100 %
Die Beiträge zu einer Basis-/“Rürup“-Rente werden steuerlich gefördert. Sie können gemeinsam mit eventuellen Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Dabei gelten Höchstbeträge und zwar für Alleinstehende 20.000 Euro und für zusammen veranlagte Ehegatten 40.000 Euro. In der Übergangsphase bis zum Jahr 2025 können die Beiträge jedoch nur zu einem bestimmten Prozentsatz berücksichtigt werden. Diese „Berücksichtigungsquote“ beträgt im Jahr 2005 60 Prozent. In den Folgejahren steigt sie automatisch jährlich um zwei Prozentpunkte an, bis im Jahr 2025 schließlich 100 Prozent erreicht sind.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören, können bei Steuerpflichtigen, die Beiträge für ihre Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen müssen, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2.400 Euro abgezogen werden. Hierunter fallen Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen. Außerdem sind Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen begünstigt.
Nach der bisherigen Regelung waren alle Vorsorgeaufwendungen bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag (bis 31. Dezember 2004 konnte ein lediger Selbstständiger bis zu 5.736 Euro steuerlich als Sonderausgaben "unterbringen" und sein zu versteuerndes Einkommen um bis zu 5.069 Euro reduzieren) steuerlich abziehbar. Im Alterseinkünftegesetz wird jetzt unterschieden zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
Manche Steuerpflichtige können schon nach altem Recht mehr Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen als in den ersten Jahren des neuen Rechts. Damit alle Steuerpflichtigen auch nach der Neuregelung mindestens so viel Vorsorgeaufwendungen steuermindernd ansetzen können wie nach altem Recht, führt das Finanzamt eine so genannte Günstigerprüfung durch. Dabei wird geprüft, ob der Abzug der Vorsorgeaufwendungen (Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen) nach altem Recht oder neuem Recht für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Der höhere Betrag wird vom Finanzamt von Amts wegen angesetzt. 2011 wird der Vorwegabzug von 3.068 Euro auf 2.700 Euro gesenkt und in den Folgejahren um jeweils 300 Euro abgeschmolzen. Ab 2020 entfällt die Günstigerprüfung.
Während der Rentenphase [Bearbeiten]
Rentenleistungen aus der Rürup-Rente sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und lebenslang festgeschrieben.
Ab 2005 erstmalig ausgezahlte Renten müssen dauerhaft zu 50 % versteuert werden. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz jährlich um 2 % an, danach bis 2040 um 1 %. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmalig ausgezahlte Rürup-Renten demnach dauerhaft voll zu versteuern.
Demgemäß ergeben sich in der Auszahlungsphase folgende steuerpflichtige Anteile:
Beginn Rentenphase 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
zu verst. Anteil 50 % 52 % 54 % 56 % 58 % 60 % 62 % 64 % 66 % 68 % 70 % 72 % 74 % 76 % 78 % 80 % 81 % 82 %
Beginn Rentenphase 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 ab 2040
zu verst. Anteil 83 % 84 % 85 % 86 % 87 % 88 % 89 % 90 % 91 % 92 % 93 % 94 % 95 % 96 % 97 % 98 % 99 % 100 %
Quelle: § 22 Nr. 1 Tabelle aa) EStG
konventionelle Rentenversicherung
fondsgebundene Rentenversicherung
Wem nutzt die Rürup-Rente?
Vorrangige Zielgruppe sind Selbstständige mit einer relativ hohen Steuerbelastung. Sie haben bei Neuabschlüssen keine andere Möglichkeit (mehr), steuerbegünstigt Altersvorsorge zu betreiben, denn die Förderung der Riester-Rente oder die betriebliche Altersvorsorge können sie nicht nutzen. Beiträge zu einer klassischen Rentenversicherung (Erlebensversicherung) oder Kapitallebensversicherung sind ab 2005 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, es sei denn, die Laufzeit dieser Versicherungen hat vor dem 1. Januar 2005 begonnen und ein Versicherungsbeitrag ist bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet worden.
Auch Angestellte profitieren von der Rürup-Rente. Durch den neu geschaffenen Sonderausgaben-Höchstbetrag von 20.000,- EUR pro Jahr und Person kann auch ein Angestellter zusätzlich Vermögen für den Ruhestand aufbauen und gleichzeitig Steuerförderungen nutzen.
Eine Rürup-Rente ist vor fremdem und eigenem Zugriff gesichert
Aufgrund der Regelungen zur Rürup-Rente kann ein Versicherungsvertrag vor Rentenbeginn nicht aufgelöst werden. Aus diesem Grunde ist der Wert des Vertrages z.B. beim Arbeitslosengeld II nicht zu berücksichtigen. Ebenso ist eine Rürup-Rente während der Ansparzeit unpfändbar. Wichtig ist, dass der Vertragsabschluss und die Einzahlung vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld II erfolgt. Eine spätere Rentenzahlung kann natürlich – wie jede andere Geldzahlung auch – grundsätzlich oberhalb des pfändungsfreien Teils gepfändet werden.
Leistung im Todesfall
Der Versicherungsvertrag kann mit einer Hinterbliebenenrente in vorher bestimmter Höhe im Todesfall an den Ehepartner oder an die kindergeldberechtigen Kinder ausgestattet werden.
Es kann eine zusätzliche – steuerlich jedoch nicht geförderte – Zusatzversicherung zur Beitragsrückerstattung im Todesfall vor Rentenbeginn, abgeschlossen werden.
Das angesparte Vermögen wird für eine Hinterbliebenen-Rente an den Ehepartner oder die Kinder verwendet, sofern solche vorhanden sind. Inwieweit solche Hinterbliebenen-Leistungen auch nach Rentenbeginn gezahlt werden, ist unterschiedlich geregelt.
In der Rentenphase
Verstirbt der Versicherte in der Rentenphase so verfällt das eingezahlte Kapital, welches rechnerisch noch nicht durch Rentenzahlungen ausbezahlt wurde. Eine Rentengarantiezeit wie bei normalen Rentenversicherungen gibt es nicht.
Ist der Sparer verheiratet, kann jedoch eine Lebenspartner-, oder Hinterbliebenenrente für den Ehegatten vereinbart werden.
Dazu gibt es, je nach Anbieter, verschiedene Modelle:
Die Lebenspartnerrente beträgt einen bestimmten Prozentsatz (z.B. 60 %) der Hauptrente.
Die Hinterbliebenenrente kann einer Rentengarantiezeit nachempfunden werden. Ist eine solche Leistung für 10 Jahre vereinbart und verstirbt die versicherte Person nach fünf Jahren, wird der Wert der in den ersten 10 Jahren zu zahlenden Rente (hier der Rente für 5 Jahre) verwendet, um daraus eine lebenslange Rente an den Witwer/die Witwe zu finanzieren (bzw. eine Rente an die Kinder).
Inzwischen werden auch Verträge angeboten, in denen nicht die Renten für eine bestimmte Rentenbezugszeit, sondern das Rentenkapital bei Rentenbeginn Ausgangspunkt für die Hinterbliebenen-Rente ist. Von diesem Kapital werden die bereits gezahlten Renten abgezogen und der verbleibende Wert wird verrentet.
Hinterbliebenenrenten: Rente für den Ehepartner, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seines Todes in gültiger Ehe lebt und Kinder (Bedingung: Kindergeldanspruch). Problematisch ist hierbei, dass bei Scheidung oder Wegfall des Kindergeldanspruchs eine Leistung aus der Zusatz-Versicherung nicht möglich ist. Eine Absicherung von eingetragenen Lebenspartnern ist ebenfalls nicht möglich.
Berufsunfähigkeitsrenten: Eine Rente und/oder eine Beitragsübernahme durch den Versicherer bei einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Der Beitrag für diese Zusatzversicherungen muss kleiner als der Beitrag für die Altersvorsorge sein, damit der Vertrag steuerlich gefördert bleibt. Zum Beitrag für die Altersvorsorge zählt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung allerdings auch der Beitragsanteil für die Beitragsbefreiung (im Gegensatz zum Beitrag für die Rentenzahlung im Invaliditätsfall).
Die Kombination von Rürup-Rente und Berufsunfähigkeitsversicherung wird u. A. von Finanzdienstleistern angeboten. Vorteil ist hierbei, dass sich größere Oberbeträge für die steuerliche Absetzbarkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung ergeben. Allerdings muss das Verhältnis der Prämie bei 51 % für die Basisrente und 49 % für die Berufsunfähigkeitsversicherung liegen. Während bei der Kombi-Lösung die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich wie die Rürup-Rente-Beiträge behandelt werden, kann eine einzelne Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich als Sonderausgabe abgesetzt werden. Allerdings ergeben sich aus dieser Kombination auch einige Nachteile. So ist es beispielsweise häufig nicht möglich, die Rürup-Rente zu kündigen, ohne gleichzeitig auch die Berufsunfähigkeitsversicherung zu verlieren. Wird die Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Basisrente gekoppelt, so muss die Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall voll versteuert werden (statt wie bei einer ungekoppelten Berufsunfähigkeitsversicherung nur der Ertragsanteil!). Dies kann zu empfindlichen Steuermehrbelastungen im Leistungsfall führen. Zur Prüfung der Vor- und Nachteile sollte daher immer die persönliche Steuerlast in die Überlegungen mit einbezogen werden.